Hygienekonzept des ThSB

Hygienekonzept des THSB für die Thüringer Mannschaftsligen

Schutz- und Hygienekonzept für die Thüringer Spielklassen

Stand: 18.September 2021

 

In Anlehnung an das Schutz- und Hygienekonzept des Deutschen Schachbund e.V. und als Ergänzung der jeweils gültigen Ausschreibung/ Durchführungsbestimmungen der Spiele des Thüringer Schachbundes, erlässt das Präsidium und die Spielkommission des ThSB, für den Spielbetrieb der Thüringer Mannschaftsligen bis auf Weiteres folgende Regeln:

1. Allgemein

1.1 Dieses Schutz- und Hygienekonzept ist Bestandteil der Ausschreibung/ Durchführungsbestimmungen der Wettkämpfe der Thüringer Mannschaftsligen. Es wird allen Teilnehmern der Wettkämpfe durch schriftliche Kommunikation (Homepage des ThSB und per E-Mail mit 0.Rd.Bericht) bekannt gegeben.

1.2 Ergänzend gelten die Regeln der Coronaschutzverordnung und eines Rahmenkonzeptes für den Sportbetrieb in Thüringen sowie sonstige lokale Anordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Ebenso sind weitergehende Regelungen auf Grund von Nutzungsbedingungen zu beachten.

Im Folgenden ist unter dem Begriff „Corona-Regeln” die Gesamtheit der Schutz- und Hygienemaßnahmen gemäß diesem Konzept, den staatlichen Regeln, behördlichen Anordnungen und evtl. Nutzungsbedingungen gemeint.

1.3 Sofern die Veranstaltung in einer gastronomischen Einrichtung stattfindet, gelten zusätzlich die für den Betrieb gastronomischer Einrichtungen existierenden staatlichen Regelungen und behördlichen Vorgaben, für deren Umsetzung der Betreiber verantwortlich ist. Diesbezüglichen Hinweisen oder Aufforderungen des Betreibers ist Folge zu leisten.

1.4 Die Corona-Regeln werden durch die Gastgeber zusammen mit evtl. geltenden ergänzenden Regelungen im Spiellokal an einer allgemein zugänglichen Stelle durch Aushang oder Auslage allen Teilnehmern am Wettkampf zugänglich gemacht.

Hierzu zählen Spieler, Schiedsrichter, Betreuer und Zuschauer.

1.5 Sollten gegenüber diesem Schutz- und Hygienekonzept weitergehende Vorschriften über Schutz- und Hygienemaßnahmen gelten, hat der ausrichtende Verein diese spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Spieltermin dem Gastverein, dem zuständigen Staffelleiter und dem Landesspielleiter zu übersenden.

1.6 Soweit keine spezielle Regelung besteht, ist für die Durchführung der in diesem Konzept festgelegten Regelungen der jeweilige Ausrichter der Veranstaltung verantwortlich. Er wird hierbei vom Schiedsrichter unterstützt.

1.7 Ansprechpartner in allen Fragen zu diesem Konzept ist der Spielleiter des ThSB.

1.8. Die Schachbezirke des ThSB können dieses Konzept übernehmen, ändern oder ein anderes erstellen. In jedem dieser Fälle ist dann der Ansprechpartner, der durch den Bezirk festgelegt wurde. Aber nicht der Landesspielleiter.

2 Zugang zum Spielbereich

2.1 Am Spielbetrieb dürfen Personen nicht teilnehmen:

a) mit nachgewiesener akuter Covid-19-Infektion,

b) mit Kontakt zu Covid-19-Fällen in den letzten 14 Tagen vor dem Turniertermin; zu Ausnahmen wird auf die jeweils aktuell gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen;

c) die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,

d) mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere (wie z. B. Atemnot, Husten, Schnupfen) oder mit den für eine Infektion mit Covid-19-spezifischen Symptomen (Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinnes); abweichend hiervon können Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen am Spielbetrieb teilnehmen, wenn sie einen tagesaktuellen negativen Corona-Test oder eine vollständige Impfung vorweisen können.

2.2 Ferner dürfen den Spielbereich nur Personen betreten, die

a) geimpft sind, wobei die zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen muss; bei Verwendung des Johnson & Johnson-Impfstoffs genügt eine Impfung; die Impfung ist durch Vorlage einer „Internationalen Impf- oder Prophylaxebescheinigung” der WHO oder in digitaler Form („Impf-App”) nachzuweisen.

b) nachweislich genesen sind, oder

  1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung eines negativen Ergebnisses eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests, der beim Rundenbeginn nicht älter als 48 Stunden ist, vorweisen können, oder

    d) einen Selbsttest am Tag der Punktspiele, ohne schriftlichen Nachweis aber unter Kontrolle wie im Thüringer Gesetz oder unter Kontrolle des Schiedsrichters bzw. der beiden Mannschaftsleiter durchführt und dieser negativ ist. Hierbei auftretende Kosten oder Verzögerungen beim Rundenbeginn, sind durch den verursachenden Verein bzw. Spieler zu tragen.

    e) Wer a) - d) nicht erfüllen kann, ist zum Spielbetrieb nicht zugelassen.

    f) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Punkt 2.2. ausgenommen

    g) Der Punkt 2.2. "Gilt ab Warnstufe 1!" oder "Kann entfallen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt des gastgebenden Vereines sich in der Basisstufe befindet!"

2.3 Die Anwesenheit im Spielbereich wird durch das Führen einer Teilnehmerliste (je nach behördlicher Anforderung schriftlich oder elektronisch) dokumentiert. Erfasst werden: Name, Vorname, Telefonnummer/E-Mail-Adresse des Teilnehmers, Zeitraum der Anwesenheit und wird Pkt 2.2. erfüllt ( GGG ). Das Muster einer Erfassungsliste liegt als Anlage bei.

a) Die erfassten Daten sind ausschließlich für die behördlich vorgesehenen Zwecke bestimmt. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Sie werden spätestens einen Monat nach der Erfassung vernichtet bzw. gelöscht.

b) Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, dürfen das Turnierareal nicht betreten.

c) Die am Wettkampf beteiligten Vereine stellen dem Schiedsrichter je eine Liste mit den zu erfassenden Kontaktinformationen aller Mannschaftsmitglieder (einschl. Mannschaftsführer, Betreuer etc.) zur Verfügung. Der Schiedsrichter überprüft vor Rundenbeginn die Vollständigkeit der Liste.

d) Im übrigen ist der Heimverein für die Erfassung der Kontaktdaten sonstiger Personen verantwortlich.

2.4 Die Anwesenheit von Zuschauern, das heißt Personen, die nicht selbst am Spielbetrieb teilnehmen oder in offizieller Funktion (Schiedsrichter, Mannschaftsführer) anwesend sind, ist im gesetzlich erlaubten Rahmen zugelassen. Für sie gelten die Zugangsbeschränkungen gem. Ziff. 2.1 und 2.2 sowie die Regelung über die Erfassung der Kontaktdaten (Ziff. 2.3).

Die Höchstteilnehmerzahl wird durch die Raumgröße und die vor Ort geltenden Regelungen bestimmt.

3. Einhaltung der Mindestabstandsregel

3.1 Körperliche Kontakte zwischen Anwesenden sind generell zu vermeiden. Dies gilt auch für sportspezifische Kontakte wie Reichen der Hände zur Begrüßung, Remisvereinbarung, Aufgabe etc.

3.2 Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5m einzuhalten. Dies gilt für das gesamte Turnierareal.

3.3 Die Aufstellung der Tische und die Bestuhlung sind so zu arrangieren, dass zwischen Wettkampfteilnehmern an zwei verschiedenen Brettern entsprechend der räumlichen Gegebeheiten ein größtmöglicher Abstand besteht.

4. Mund-Nase-Bedeckung, Maskenpflicht

4.1 Mit Ausnahme derjenigen Zeit, in welcher der Spieler am Schachbrett sitzt, besteht ab dem Zutritt ins Spiellokal bis zum Verlassen desselben die Verpflichtung, eine FFP2-, OP- oder Medizinische-Maske als Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Zeit, während ein Spieler im Spielbereich herumsteht oder -geht oder sich in anderen Bereichen des Turnierareals aufhält. Für Personen zwischen dem 6. und 16. Geburtstag genügt eine medizinische Gesichtsmaske.

4.2 Die Maskenpflicht gem. Ziff. 4.1 gilt auch für alle anderen Personen, die sich im Turnierareal aufhalten, einschließlich des Schiedsrichters, solange er nicht an seinem Arbeitstisch sitzt.

5 Sonstige Schutz- und Hygienevorrichtungen

5.1 Soweit auf Grund von lokalen Bestimmungen und/oder Nutzungsbedingungen besondere Reinigungs- oder Desinfektionsmaßnahmen vorgeschrieben sind, hat der ausrichtende Verein eine ausreichende Menge hierfür benötigter Reinigungs- oder Desinfektionsmittel vorzuhalten.

5.2 Alle anwesenden Personen müssen sich vor Beginn des Spielbetriebs, d.h. insbesondere vor dem ersten Kontakt mit dem Spielmaterial, gründlich die Hände waschen oder desinfizieren.

5.3 Das Spielmaterial ist vom ausrichtenden Verein vor jedem Rundenbeginn zu reinigen.

5.4 Während der Veranstaltung muss für eine ausreichende Belüftung mit Außenluft gesorgt werden. Mindestens alle 60 Minuten muss eine Durchlüftung erfolgen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schiedsrichters zu entscheiden, ob während einer Lüftungspause der Wettkampf unterbrochen und die Uhren angehalten werden.

5.5 Die Regelung, wonach elektronische Geräte während der Partie vollständig abgeschaltet sein müssen und der Spieler ein solches Gerät nicht bei sich tragen darf, gelten weiterhin und insbesondere auch für den Fall, dass der Spieler die „Corona Warn App” geladen hat. Die Spieler können ihre mobilen Geräte noch bis unmittelbar vor Partiebeginn in Betrieb behalten, bis beide Spieler am Brett Platz genommen haben.

6 Pflichten des Schiedsrichters

6.1 Der Schiedsrichter achtet auf die Einhaltung der Corona-Regeln im gesamten Turnierareal.

6.2 Der Schiedsrichter ist vor Ort grundsätzlich befugt, den Wettkampfbeginn zu verzögern bzw. den Wettkampf ganz abzusagen, sofern die sich aus den Corona-Regeln ergebenden Voraussetzungen für die Durchführung des Wettkampfs nicht erfüllt werden. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten der Partei, die für die Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen verantwortlich ist.

6.3 Bei Verstößen gegen die Corona-Regeln steht dem Schiedsrichter der Sanktionenkatalog des Artikels 12.9 der FIDE-Schachregeln offen. Bei beharrlicher Weigerung eines Teilnehmers, die Corona-Regeln zu befolgen, kommt Artikel 11.7 der FIDE-Schachregeln zur Anwendung. Zuschauer, die gegen diese Regelungen verstoßen, gelten als Störer (Artikel 12.7 der FIDE-Schachregeln).

Die sich aus den Corona-Regeln ergebenden Pflichten und Befugnisse des Hausrechtsinhabers bleiben unberührt.

Landesspielleiter ThSB

 

 

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